Steuerermässigung für ökologische Motorfahrzeuge
Der Regierungsrat will emissionsarme und energieeffiziente Motorfahrzeuge zusätzlich fördern und legt den Fokus dabei auf elektrisch oder mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge. Während die bereits bestehenden Förderungen von Personenwagen und schweren Fahrzeugen (Lastwagen, Sattelschlepper) verstärkt werden, werden neu auch Förderungen für Lieferwagen und Motorräder vorgesehen. Der Regierungsrat hat die entsprechende Revision des Gesetzes über die Motorfahrzeugsteuer an den Landrat überwiesen.
Für die Motorfahrzeugsteuern sind das Gewicht und der CO2-Ausstoss ausschlaggebend. Der Bonus wird für Personenwagen (PW) erhöht, die ab dem 1. Januar 2024 in Verkehr gesetzt werden. Bei den Personenwagen werden die geltenden Steuerermässigungen für emissionsarme Fahrzeuge um 50 Prozent von bisher maximal 300 Franken auf neu maximal 450 Franken erhöht.
Personenwagen mit reinem Elektro- oder Wasserstoffantrieb und Hybridfahrzeuge erhalten diese Ermässigung von 450 Franken für das Jahr der ersten Inverkehrsetzung und die drei Folgejahre. Emissionsarme PW mit einem CO2-Ausstoss von 70 bis 129 Gramm pro Kilo erhalten eine Steuerermässigung von 150 Franken, die nach einer Übergangsfrist Ende 2026 aufgehoben wird. Die Steuerzuschläge betragen unverändert maximal 300 Franken.
Bei den Lieferwagen werden neu Steuerermässigungen von 450 Franken für Fahrzeuge mit Elektro- oder Wasserstoffantrieb eingeführt, welche im Jahr der ersten Inverkehrsetzung und in den drei Folgejahren gewährt werden. Bei den vornehmlich gewerblich genutzten Lieferwagen sind keine Steuerzuschläge vorgesehen.
Lastwagen und Sattelschlepper mit reinem Elektro- oder Wasserstoffantrieb erhalten neu für sechs Jahre eine Steuerreduktion von 75 Prozent. Mit dieser vergleichsweise hohen Vergünstigung wird ein wirksamer Anreiz für den Erwerb von schweren Fahrzeugen mit Elektro- oder Wasserstoffantrieb geschaffen. Die bisherigen Steuerermässigungen aufgrund der Euro-Emissionsnormen werden für die ab 1. Januar 2024 in Verkehr gesetzten schweren Fahrzeuge aufgehoben.
Neu ist für Motorräder mit reinem Elektro- oder Wasserstoffantrieb eine Steuerermässigung von einem Drittel auf die Gewichtssteuer vorgesehen.
Zudem kann für Personenwagen und Lieferwagen mit ausschliesslichem Batteriebetrieb das Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis zur Bemessung der Motorfahrzeugsteuer um bis zu 20 Prozent reduziert werden, um dem höheren Gewicht der Batterien Rechnung zu tragen. Vorläufig wird die Gewichtsreduktion bei 10 Prozent festgelegt.
Ermässigungen sind befristet
Alle Steuerermässigungen werden bei den geförderten Fahrzeugarten so lange gewährt, bis sie sich auf dem Markt durchgesetzt haben. Wenn in drei aufeinanderfolgenden Jahren bis Ende September (Stichtag) des dritten Jahres 40 Prozent der neu in Verkehr gesetzten Fahrzeuge Elektro- oder Wasserstoffantrieb aufweisen, werden die Steuerermässigungen im Folgejahr aufgehoben. Hybridfahrzeuge erhalten bereits ab 2029 keine Förderung mehr und bei den Fahrzeugen mit einem CO2-Ausstoss von 70 bis 129 Gramm pro kg wird die Förderung Ende 2026 eingestellt.
Ausrichtung der Motorfahrzeugsteuer an der kantonalen Klimastrategie
Die verstärkte Förderung von emissionsarmen Fahrzeugen unterstützt das Bekenntnis des Regierungsrats zum Pariser Netto-Null-Ziel. Dieses setzt voraus, dass fossile Energien durch konkurrenzfähige, erneuerbare Alternativen ersetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass Technologien und Potenziale für diesen Ersatz bereits vorhanden sind und ausgeschöpft werden. Dies entspricht auch den Inhalten und vorgeschlagenen Massnahmen des ersten Energieplanungsberichts (LRV 2022/41). Damit richtet sich die vorliegende Revision des Gesetzes über die Motorfahrzeugsteuer an der kantonalen Klimastrategie aus. Es werden stärkere Anreize für den Kauf sehr emissionsarmer Fahrzeuge gesetzt.
Gewährleistung eines stabilen Steuerertrags
Mit der vorgesehenen Förderung kann ein stabiler Steuerertrag gewährleistet werden. So werden künftig der punktuelle Ausbau und der sichere Betrieb des kantonalen Strassennetzes sichergestellt. Die Gesetzesrevision ist so ausgestaltet, dass die Auswirkungen möglichst saldoneutral sind. In den ersten Jahren resultieren Mindereinnahmen von rund 3 Millionen Franken, die sich in den Folgejahren aber rasch reduzieren. Bei ausreichender Durchdringung des Marktes mit Elektrofahrzeugen werden die Steuerermässigungen entfallen. Danach resultieren voraussichtlich Mehreinnahmen von bis zu 5 Millionen Franken (prognostiziert für das Jahr 2034). Diese jährlichen Mehreinnahmen reduzieren sich in den Folgejahren aber ebenfalls rasch. Der Regierungsrat verfügt wie bisher über Kompetenzen zur Anpassung der Steuerermässigungen und -zuschläge, um die Saldoneutralität sicherzustellen.
Landratsvorlage (Geschäft Nr. 2023/297)