Öffentlichkeitsprinzip

Grundsatz: Das Öffentlichkeitsprinzip beinhaltet die Pflicht der öffentlichen Organe zum aktiven Informieren über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse sowie zur reaktiven Herausgabe von Informationen auf ein entsprechendes Zugangsgesuch hin.

Zugangsgesuche: Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu Informationen von öffentlichen Organen. Ausgenommen sind Aufzeichnungen, die nicht fertig gestellt sind. Die Information muss aufgezeichnet, also irgendwie verkörpert sein (insbesondere auf Papier, digitalen Speichermedien, Tonträgern, in Form von Plänen, Bildern usw.). Die gewünschte Information ist hinreichend genau zu bezeichnen. Ein Interessensnachweis oder eine Begründung des Gesuchs sind nicht erforderlich. Zugangsgesuche sind vorzugsweise direkt beim zuständigen öffentlichen Organ zu stellen (telefonisch, per E-Mail oder schriftlich). Zusätzlich stehen die unten angefügten elektronischen Formulare zur Verfügung.

Einschränkungen: Der Informationsanspruch ist nicht schrankenlos. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten können den Informationszugang verbieten (z.B. Steuergeheimnis, Schweigepflichten). Ausserdem können öffentliche oder private Interessen dem Informationszugang entgegenstehen. Diesfalls ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen und dem allgemeinen Interesse der Öffentlichkeit am Informationszugang. Spezifische Interessen der gesuchstellenden Person spielen hingegen keine Rolle und sind nicht in die Wertung miteinzubeziehen.

Organisation im Kanton Basel-Landschaft: Das Öffentlichkeitsprinzip wird im Kanton Basel-Landschaft von den Direktionen selbständig umgesetzt. Gesuche um Informationszugang zu Geschäften des Gesamtregierungsrates behandelt die Landeskanzlei.

Gebühren: Für das Verfahren auf Zugang zu Informationen werden in der Regel keine Gebühren erhoben. Eine angemessene Gebühr nach Aufwand kann erhoben werden:
  • bei aufwändigen Verfahren, wie bei komplizierten Verhältnissen oder bei umfangreichen Anonymisierungen von Informationen;
  • für die Anfertigung von Kopien oder sonstigen Datenträgern für die gesuchstellende Person.

Die gesuchstellende Person wird darauf hingewiesen, wenn die Behandlung des Gesuchs mit Kostenfolgen verbunden ist; in diesem Fall kann das öffentliche Organ vor der weiteren Gesuchsbearbeitung einen Kostenvorschuss verlangen.

Der Zugang zu den eigenen Personendaten ist immer kostenlos.

Bearbeitung des Gesuchs: Das öffentliche Organ hat der gesuchstellenden Person grundsätzlich innert 30 Tagen nach Eingang des Gesuches

  • entweder den Zugang zu gewähren,
  • ihr die Mitteilung zukommen zu lassen, dass die Abweisung des Gesuchs in Betracht gezogen, oder
  • ihr, falls die Frist nicht eingehalten werden kann, unter Angabe der Gründe mitzuteilen, bis wann der Entscheid vorliegen wird.

Rechtsmittel: Mit der Mitteilung, dass die Abweisung des Gesuchs in Betracht gezogen wird, beginnt wiederum eine dreissigtägige Frist zu laufen. Innert dieser Frist kann die Person, deren Gesuch nicht entsprochen werden soll, beim öffentlichen Organ den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde erhoben werden.

Elektronisches Zugangsgesuchsformular.

Gesetzliche Grundlagen
Das Öffentlichkeitsprinzip wurde mit der Volksabstimmung vom 27. November 2011 in die Kantonsverfassung (§§ 55 und 56) aufgenommen.
Die Umsetzungsgesetzgebung wurde per 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt:

Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG)

Verordnung zum Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzverordnung, IDV)