Einreichen einer Initiative

Ziel einer Initiative

Mit einer Initiative kann ein Begehren betreffend Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen gestellt werden (§ 28 Abs. 1 KV).

Beratung durch die Landeskanzlei

Die Initiativkomitees können sich bei der Abfassung einer Initiative von der Landeskanzlei formell- und materiellrechtlich beraten lassen (§ 68 Abs. 4 GpR).

Was ist bei der Einreichung einer Initiative zu beachten

Allgemeines

  • Die Initiative muss als formulierte oder nichtformulierte Gesetzes- oder Verfassungsinitiative betitelt sein.
  • Nebst den Unterzeichnern müssen auch die Urheber einer Initiative (mindestens 7, vgl. § 69 Abs. 1 Bst. e GpR) im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft und stimmberechtigt sein.

Formelle Voraussetzungen

  • Für das Zustandekommen einer Initiative sind 1‘500 Unterschriften von Stimmberechtigten (§ 28 Abs. 1 KV) einzureichen. Dabei müssen die Vorgaben für die Gültigkeit von Unterschriften gemäss § 56 GpR eingehalten werden.
  • Die Frist zur Einreichung der Unterschriften beträgt 2 Jahre seit der Veröffentlichung des Titels und des Textes im Amtsblatt (§ 28 Abs. 1bis KV i. V. mit § 71 Abs. 1 GpR).
  • Es besteht keine Frist für die Unterschriftensammlung.
    Die Unterschriftenliste muss den gesetzlichen Vorgaben gemäss § 69 GpR entsprechen. Die erforderliche Publikation im Amtsblatt erfolgt durch die Landeskanzlei; das Publikationsdatum auf der Unterschriftenliste wird ebenfalls durch Landeskanzlei eingetragen (§ 69 Abs. 1 Bst. b).

Materielle Voraussetzungen

  • Der Initiativtext muss mit dem übergeordneten Bundesrecht konform sein. Er muss dabei die Einheit der Materie wahren, d. h. es muss ein sachlicher Zusammenhang innerhalb des Initiativtexts bestehen (§ 67 GpR). Zudem ist die Einheit der Form sicherzustellen, d. h. der Text darf keine Vermischung von formulierten und nichtformulierten Passagen enthalten (§ 67 GpR).
  • Ein formuliertes Begehren (§ 28 Abs. 2 KV i.V. mit § 64 GpR) enthält einen ausgearbeiteten Vorschlag, welcher in die Rechtsordnung eingefügt werden kann und als Verfassungs- oder Gesetzesinitiative gekennzeichnet ist.
  • Mit einem nichtformulierten Begehren (§ 28 Abs. 3 KV i.V. mit § 65 GpR) kann ein Antrag an den Landrat gestellt werden, eine Vorlage im Sinne des Begehrens auszuarbeiten.
  • Das Begehren auf Totalrevision der Verfassung (§ 28 Abs. 4 KV i.V. mit § 66 GpR) darf weder Richtlinien noch einen Entwurf enthalten.

Rückzug

  • Durch den Entscheid der Mehrheit des Initiativkomitees kann eine Initiative nach den Vorgaben von § 74 GpR und mittels offizieller Mitteilung an die Landeskanzlei zurückgezogen werden.
  • Die Landeskanzlei erlässt eine im Amtsblatt zu publizierende Verfügung betreffend den Rückzug.

Rechtsmittel gegen Verfügungen der Landeskanzlei

  • Gegen Verfügungen der Landeskanzlei kann beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) innert drei Tagen seit deren Eröffnung Beschwerde erhoben werden (§ 88 Abs. 1 Bst. c i.V. mit § 90 Abs. 1 GpR).
  • Bei der Vorprüfung einer Volks- oder Gemeindeinitiative steht die Beschwerdebefugnis nur der Mehrheit des Initiativkomitees bzw. der federführenden Gemeinde zu (§ 88 Abs. 2 i.V. mit § 90 Abs. 1 GpR).

Muster Unterschriftenliste

Merkblatt Initiative