Einreichen eines Referendums
Ziel eines Referendums
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Das fakultative Referendum gibt den Stimmberechtigten die Möglichkeit, an der Urne über ein Geschäft abzustimmen, das vom Parlament beschlossen wurde.
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Mit dem fakultativen Referendum kann eine Volksabstimmung verlangt werden über:
- Beschlüsse des Landrats gemäss § 31 Abs. 1 Bst. a und b KV;
- Gesetze und Staatsverträge mit gesetzeswesentlichem Inhalt, welche nicht dem obligatorischen Referendum unterliegen (§ 31 Abs. 1 Bst. c KV);
- die mittels Dekret beschlossene Festlegung des kantonalen Einkommenssteuerfusses. (§ 31 Abs. 1 Bst. d KV)
Allgemeines
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Das Referendumsbegehren gegen Beschlüsse des Landrats ist innert acht Wochen seit deren Veröffentlichung im Amtsblatt zu stellen (§ 31 Abs. 2 KV). Der Fristenlauf beginnt am Tag der Publikation des Beschlusses.
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Nebst den Unterzeichnenden müssen auch die Urhebenden eines Referendums (mindestens 3, siehe § 55 Abs. 1 Bst. d GpR) im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft und stimmberechtigt sein.
Formelle Voraussetzungen
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Für das Zustandekommen eines Referendums sind 1‘500 Unterschriften von Stimmberechtigten (§ 31 Abs. 1 KV) einzureichen. Dabei müssen die Vorgaben für die Gültigkeit von Unterschriften gemäss § 56 GpR eingehalten werden.
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Das Referendumsbegehren gegen Beschlüsse des Landrats ist innert acht Wochen seit deren Publikation durch die Landeskanzlei im Amtsblatt zu erheben
(§ 31 Abs. 2 KV). -
Die Unterschriftenliste muss den gesetzlichen Vorgaben gemäss § 55 GpR entsprechen.
Rückzug
Ein Referendum kann nicht zurückgezogen werden (§ 62 GpR)
Rechtsmittel gegen Verfügungen der Landeskanzlei
Gegen Verfügungen kann beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) innert drei Tagen seit deren Eröffnung Beschwerde erhoben werden (§ 88 Abs. 1 Bst. c i.V. mit § 90 Abs. 1 GpR).