Einreichen eines Referendums

Ziel eines Referendums

  • Das fakultative Referendum gibt den Stimmberechtigten die Möglichkeit, an der Urne über ein Geschäft abzustimmen, das vom Parlament beschlossen wurde.
  • Mit dem fakultativen Referendum kann eine Volksabstimmung verlangt werden über:
    1. Beschlüsse des Landrats gemäss § 31 Abs. 1 Bst. a und b KV;
    2. Gesetze und Staatsverträge mit gesetzeswesentlichem Inhalt, welche nicht dem obligatorischen Referendum unterliegen (§ 31 Abs. 1 Bst. c KV);
    3. die mittels Dekret beschlossene Festlegung des kantonalen Einkommenssteuerfusses. (§ 31 Abs. 1 Bst. d KV)

Allgemeines

  • Das Referendumsbegehren gegen Beschlüsse des Landrats ist innert acht Wochen seit deren Veröffentlichung im Amtsblatt zu stellen (§ 31 Abs. 2 KV). Der Fristenlauf beginnt am Tag der Publikation des Beschlusses.
  • Nebst den Unterzeichnenden müssen auch die Urhebenden eines Referendums (mindestens 3, siehe § 55 Abs. 1 Bst. d GpR) im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft und stimmberechtigt sein.

Formelle Voraussetzungen

  • Für das Zustandekommen eines Referendums sind 1‘500 Unterschriften von Stimmberechtigten (§ 31 Abs. 1 KV) einzureichen. Dabei müssen die Vorgaben für die Gültigkeit von Unterschriften gemäss § 56 GpR eingehalten werden.
  • Das Referendumsbegehren gegen Beschlüsse des Landrats ist innert acht Wochen seit deren Publikation durch die Landeskanzlei im Amtsblatt zu erheben
    (§ 31 Abs. 2 KV).
  • Die Unterschriftenliste muss den gesetzlichen Vorgaben gemäss § 55 GpR entsprechen.

Rückzug

Ein Referendum kann nicht zurückgezogen werden (§ 62 GpR)

Rechtsmittel gegen Verfügungen der Landeskanzlei

Gegen Verfügungen kann beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) innert drei Tagen seit deren Eröffnung Beschwerde erhoben werden (§ 88 Abs. 1 Bst. c i.V. mit § 90 Abs. 1 GpR).

Muster Unterschriftenliste

Merkblatt Referenden