Kurzinfo Wahlen/Abstimmungen

Wahlen

Die stimmberechtigten Baselbieter und Baselbieterinnen wählen auf kantonaler Ebene an der Urne: 

  • die Mitglieder des Landrates,
  • die Mitglieder des Verfassungsrates,
  • die Mitglieder des Regierungsrates,
  • das Mitglied des Ständerates,
  • die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder der Zivilkreisgerichte,
  • die Friedensrichter und Friedensrichterinnen.

Wer wählen darf, kann auch gewählt werden. Das Gesetz kann für die Wählbarkeit in Ämter, die bestimmte Kenntnisse erfordern, zusätzliche Voraussetzungen verlangen.

Abstimmungen

Wer an den Wahlen teilnehmen darf, ist auch stimmberechtigt bei kantonalen Volksabstimmungen. Der obligatorischen Volksabstimmung (es muss eine Volksabstimmung durchgeführt werden) unterliegen Verfassungsänderungen, Gesetze, Staatsverträge mit verfassungsänderndem oder gesetzeswesentlichem Inhalt und nichtformulierte Initiativbegehren, sofern ihnen der Landrat keine Folge geben will oder ihnen Gegenvorschläge gegenüberstellt. Der fakultativen Volksabstimmung (es muss nur abgestimmt werden, wenn dies speziell verlangt wird) unterliegen verbindliche Planungsbeschlüsse des Landrates von grundsätzlicher Bedeutung und Beschlüsse des Landrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als 500'000 Franken oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 50'000 Franken (siehe Referendum). Für eine Annahme braucht es bei einer Volksabstimmung jeweils die Mehrheit der gültigen Stimmen.